Art. 52 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 52 Haager Landkriegsordnung

Art. 52 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehm...
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